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<strong>Die Erläuterung der Drei Fundamentalen Grundlagen</strong>

17 Zwölfte Lektion: Wuḍūʼ - die rituelle Gebetswaschung

Study Duration
37 Min

Für die Gültigkeit des Wuḍūʼ gibt es zehn Bedingungen:

  • Der ʼIslām.                  
  • Der Verstand.
  • Unterscheidungsfähigkeit.
  • Die Absicht.
  • Die Absicht beizubehalten, bis die Waschung vollendet ist.
  • Dass das, was die rituelle Gebetswaschung erforderlich macht, beendet ist.
  • Unreinheiten an sich vor der Waschung zu beseitigen.
  • Das Wasser, mit dem man sich wäscht, muss rein und erlaubt sein.
  • Alles, was das Wasser daran hindern könnte, die Haut zu berühren, muss entfernt werden.
  • Dass das Gebet fällig geworden ist, falls man aus gesundheitlichen Gründen ständig unrein ist.

17-1       Erläuterung einiger Bedingungen

  • Die fünfte Bedingung bedeutet, dass die Absicht vom Anfang bis zum Ende der Waschung bestehen soll.
  • Die sechste Bedingung bedeutet, dass man sich nicht waschen soll, während man bspw. noch dabei ist, Kamelfleisch zu essen oder zu urinieren. Vielmehr soll man sich erst waschen, wenn solche Handlungen abgeschlossen sind.
  • Was die siebte Bedingung angeht, so gilt sie natürlich nicht, wenn die Unreinheit durch Luftlassen bzw., Schlaf oder Essen von Kamelfleisch entstand.
  • Was die Reinheit des Wassers betrifft, mit dem man den Wuḍūʼ vollzieht, so geht es darum, dass man sich weder mit unreinem noch mit verfluchtem Wasser waschen darf.
  • Was Punkt 9 betrifft, so könnte beispielsweise Teig oder Nagellack das Wasser daran hindern, die Haut zu berühren.

17-2 Die islamischen Hygienerituale (Sunan al-Fiṭrah)

Zu den islamischen Hygieneritualen (arab. Sunan al-Fiṭrah) zählt folgendes:

  • Die Beschneidung: Sie ist Pflicht für Männer. […]
  • – 5. Das Kürzen des Schnurrbarts und der Fingernägel, die Entfernung der Achsel- und Schamhaare: Anas h sagte: „Es wurde uns sowohl hinsichtlich des Kürzens des Schnurrbarts und der Fingernägel als auch der Entfernung der Achsel- und Schamhaare eine Frist von höchstens vierzig Nächten gegeben“. Mit anderen Worten soll man diese Rituale nicht mehr als vierzig Nächte aufschieben.
  • Das Wachsen-Lassen des Bartes: Dies gilt als Pflicht. Das Rasieren ist somit eine große Sünde.
  • Der Miswāk: Damit ist das Putzen der Zähne mit einem Ast des Zahnbürstenbaums (bzw. des Arākbaums) oder Ähnlichem gemeint. Dies gilt als ein freiwilliges Ritual, das der Prophet zu jeder Zeit empfahl, vor allem beim Wuḍūʼ bzw. vor dem Beten, bevor man sein Haus betritt oder den Qurʼān rezitiert, nach dem Aufwachen, im Sterbebett und bei Mundgeruch.

18        Dreizehnte Lektion

18-1 Die Pflichten beim Wuḍūʼ

Bei der rituellen Gebetswaschung gibt es sechs Pflichten:

  • Waschen des Gesichts inkl. Ausspülen von Mund und Nase.
  • Waschen der Arme bis und mit Ellbogen.
  • Wischen über den Kopf, wobei die Ohren dazu gehören.
  • Waschen der Füße samt FersenKnöchel.
  • Die Reihenfolge muss eingehalten werden.
  • Vermeiden von Unterbrechungen.
  • Wünschenswert ist, Gesicht, Arme und Füße je dreimal zu waschen. Dasselbe gilt für das Ausspülen von Mund und Nase. Verpflichtend ist allerdings nur einziges Mal. Was aber das Streichen über den Kopf angeht, so ist es nicht erwünscht, dies mehr als einmal zu tun, darauf weisen authentische Ḥadīṯe hin.

18-2     Das Vermeiden von Unterbrechungen

Das Waschen des jeweiligen Körperteils soll nicht so lange hinausgeschoben werden, bis das zuvor gewaschene getrocknet ist.

18-3       Was den Wuḍūʼ ungültig macht:

  • Alle Unreinheiten, die den Körper in großen Mengen verlassen.
  • Verlieren des Bewusstseins durch Schlaf o. Ä.
  • Direkte Berührung der Scheide oder des Anus.
  • Essen von Kamelfleisch.
  • Das Abfallen vom ʼIslām.

Wichtiger Hinweis über das Verlieren des Wuḍūʼ bei der Waschung eines Verstorbenen:

Die Waschung selbst ist zwar kein Grund, der den Wuḍūʼ ungültig macht, darüber sind die meisten Gelehrten einig, da dafür kein Beleg vorliegt. Wenn jedoch der Waschende die Schamteile des Toten direkt berührt hat, muss er sich für das Gebet neu waschen. Wobei es eigentlich Pflicht ist, die Schamteile des Toten nur indirekt zu berühren.

Auch das bloße Berühren einer Frau bzw. der Ehefrau macht die Gebetswaschung nicht ungültig, egal, ob Leidenschaft im Spiel war oder nicht. Darüber sind sich die renommierten Gelehrten einig. Dies gilt, solange dabei nichts aus dem Körper herausfließt. So pflegte der Prophetr seine Frauen zu küssen und dann zu beten, ohne davor die Waschung zu wiederholen.

Was den Ausdruck „oder [wenn] ihr Frauen berührt habt“ (4:43) angeht, so ist damit der Geschlechtsverkehr gemeint, wie man den Aussagen der Gelehrten und Ibn ʽAbbās h entnehmen kann, und es ist die Meinung einer Gruppe der früheren und späteren Gelehrten.

18-4      Die Erläuterung einiger der Gründe, die den Wuḍūʼ ungültig machen:

  • Der erste Grund umfasst alles, was aus Harnweg oder Anus herauskommt, wie Urin, Fäkalien, Sperma, Präejakulat, Lusttropfen, Luft, Steine, Blut, Würmer, Menstruationsblut oder Wochenfluss.
  • Was die Unreinheiten, die in großer Menge den Körper verlassen betrifft, so werden sie richtigerweise nicht als ein Grund für die Ungültigkeit der Waschung betrachtet, außer, wenn sie Urin oder Fäkalien sind.
  • Der Verlust des Bewusstseins durch Schlaf o. Ä.: Der Schlaf an sich ist kein Grund für die Ungültigkeit der Waschung, aber man könnte ja während des Schlafs Luft gelassen haben. Solange man sicher ist, dass dies nicht der Fall war, macht der Schlaf die Waschung nicht ungültig.
  • Nach Ansicht von Scheich Ibn Taymiyyah ist die Waschung nach der unmittelbaren Berührung der Scheide oder des Anus wünschenswert und nicht obligatorisch.

18-5      Eine Zusammenfassung des Wuḍūʼ mit Bildern

  • Wenn man beabsichtigt, Wuḍūʼ zu vollziehen beginnt man mit der Basmalah, d. h. mit den Worten „Bi-smi ʼllāhi ar-Raḥmān ar-Raḥīm“ .
  • Dann wäscht man seine Hände dreimal, wobei man Wasser auf sie gießt.
  • Dann nimmt man mit der rechten Hand eine Handvoll Wasser, um damit den Mund auszuspülen. Man bewegt das Wasser im Mund und spuckt es dann aus. Dann spült man die Nase aus, indem man Wasser hochzieht und es dann ausschnaubt. Beides wird dreimal gemacht.
  • Dann wäscht man sein Gesicht dreimal. Der Gesichtsbereich erstreckt sich vom normalen Haaransatz bis zum Ende des Bartes und von einem Ohr zum anderen.
  • Daraufhin wäscht man die Arme samt Ellbogen dreimal, man fängt dabei mit dem rechten Arm an.
  • Dann wischt man über den Kopf, von vorne zum Genick und zurück.
  • Dann reinigt man die Ohrmuscheln mit den Zeigefingern.
  • Zum Schluss wäscht man dreimal die Füße samt FersenKnöchel.

Nach Beendigung des Wuḍūʼ sollte man sagen: „Ašhadu an lā ilāha illaḷḷāh, waḥdahū lā šarīka lah, wa anna Muḥammadan ʽabduhū wa rasūluh“ (Ich bezeuge, dass es keinen Gott außer Aḷḷāh gibt und dass Muḥammad Sein Diener und Gesandter ist). In der Überlieferung von at-Tirmiḏiyy kommt noch dazu: „Aḷḷāhumma ğʽalnī mina-t-tawābīn, wağʽalnī mina-l-mutaṭahhirīn“ (O Aḷḷāh lass mich einer der Reumütigen und Reinen sein).

18-6      Urteil über das Überschreiten des vorgeschriebenen Maßes

18-7      Anhang über die [Reinheit]

18-7-1   Die rituelle Trockenreinigung (Tayammum)

18-7-1-1                     [Wann sie zum Einsatz kommt]

Diese gilt als Ersatz für die Reinigung mit Wasser, wenn es unmöglich ist, alle oder einige der zu reinigenden Körperteile mit Wasser zu waschen, da kein Wasser zur Verfügung steht oder weil durch die Verwendung von Wasser Schaden entstehen würde. In diesem Fall wird das Wasser durch Erde ersetzt.

18-7-1-2                      Beschreibung der Trockenreinigung (tayammum):

Man fasst die Absicht, den tayammum zu vollziehen, beginnt mit der Basmalah und schlägt einmal mit beiden Handflächen auf den Boden. Dann reibt man sich mit beiden Händen über Gesicht und Handrücken.

Es wurde weder überliefert, dass man die Finger beim Schlagen der Erde spreizt, noch dass man beim Reiben über die Handrücken auch zwischen den Fingern reibt.

18-7-2    Beschreibung der obligatorischen großen rituellen Waschung (ġusl):

Man fasst die Absicht zur großen rituellen Waschung und Entfernung der Unreinheit, dann beginnt man mit der Basmalah. Dann wäscht man den ganzen Körper sowie die Stellen unter dichtem und schwachem Haarwuchs sowie Mund und die Nase mit Wasser.

Die nach dem Propheten überlieferte große rituelle Gebetswaschung (ġusl):

Es ist vom Propheten r überliefert, dass man mit dem Waschen der Schamteile (vorne und hinten) anfängt, sich dann die Hände wäscht, dann Wuḍūʼ vollzieht. Anschließend wäscht man sich die Haare, dann die rechte Körperseite, dann die linke Körperseite und am Schluss die Füße.

Wann ist Ġusl erforderlich:

  • Wenn man unrein wurde, sei es infolge Ejakulation, mit oder ohne Geschlechtsverkehr, oder wenn die Schamteile der beiden Ehepartner sich berührt haben.
  • Nach Ausfluss von Blut während Menstruation oder Wochenbett.
  • Nach dem Tod – nur der Märtyrer muss nach dem Tod nicht gewaschen werden.
  • Nach Annahme des ʼIslām.

18-7-3   Wann man über die Socken streichen darf, (Masḥ)statt die Füße zu waschen (Masḥ)

Man muss sie in reinem Zustand angezogen haben, d. h. nachdem man die Füße beim wuḍūʼ gewaschen hatDie Socken müssen sauber sein.
  
Sie sollen die Füße zum größten Teil bedecken.Es darf nur bei Wuḍūʼ, nicht bei ġusl gemacht werden.
  
Es muss innerhalb der gesetzten Frist geschehen, diese beträgt einen Tag und eine Nacht (24 Stunden) für den Ansässigen und drei Tage und drei Nächte (72 Stunden) für den Reisenden. Die Frist beginnt mit dem ersten Streichen nach Vollzug des Wuḍūʼ.
 
Wie man über Socken streicht:   Man soll von den Zehen bis zum Fußgelenk streichen, d. h. nur über den Fußrücken, und zwar mit beiden Händen über beide Füße zugleich, die rechte Hand über den rechten Fuß und die linke Hand über den linken, wie man es mit den Ohren macht. So wurde es vom Propheten r überliefert. Antworten zu Fragen bezüglich des Masḥ Wenn die Frist für das Abwischen abgelaufen ist oder wenn man die Socken auszieht, bleibt man rein und muss wuḍūʼ nicht wiederholen.Es ist erlaubt, über zerrissene Socken zu streichen, sowie über welche, die so hell oder dünn sind, das man die Haut sehen kann.

18-7-4    Anstandsregeln auf der Toilette

Folgendes ist wünschenswert:

  • Die Toilette zuerst mit dem linken zu Fuß betreten und zu sagen: „Bi-ʼsmi-llāḥ, Aḷḷāhumma innī aʽūḏū bi-ka min-al-ḫubṯi wa-l-ḫabāʼiṯ“ (Mit dem Namen Aḷḷāhs, o Aḷḷāh, ich suche Zuflucht bei Dir vor dem Üblen und Bösen).
  • Man verlässt die Toilette mit dem rechten Fuß zuerst und sagt dabei: „Ġufrānak“ (Ich bitte Dich um Vergebung).
  • Befindet man sich im Freien, soll man sich in einiger Entfernung hinter einer Mauer o. Ä. verstecken.
  • Es ist verboten,
  • die Notdurft an folgenden Plätzen zu verrichten: auf dem Weg; wo Menschen sitzen; unter fruchtbaren Bäumen; an einem Ort, wo andere davon Schaden tragen; in stehendem Gewässer
  • Gesicht und Rücken in Gebetsrichtung zu halten, während man die Notdurft verrichtet
  • das Geschlechtsorgan mit der rechten Hand zu berühren
  • Aḷḷāhs U Namen auszusprechen.

Wenn man mit der Notdurft fertig ist, soll man sich mit Wasser reinigen oder mit etwas anderem – Papier o. Ä. – abwischen. Für das Abwischen gelten folgende Bedingungen:

  • Man muss es mindestens dreimal tun, dabei darf man die Stelle nicht mit demselben Gegenstand wiederholt abwischen.
  • Dass man sauber wird; die Sauberkeit ist daran zu erkennen, dass der Gegenstand (beim letzten Mal) trocken und sauber bleibt.
  • Dass man sich nicht mit etwas Unreinem oder Verbotenem, wie etwas Essbarem, Knochen oder Mist reinigt.

Es ist (Männern) erlaubt, stehend zu urinieren, unter der Bedingung, aufzupassen, dass kein Urin auf seinen Körper oder seine Kleidung spritzt oder sein Schamteil sich entblößt. Dies beruht auf folgendem Ḥadīṯ: „Der Prophet r kam zu einer Müllhalde und verrichtete dort sein Geschäfturinierte dort stehend“, überliefert von Buḫāriyy und Muslim.

Text Lesson /8
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