19.2 Die vierte Säule: das Fasten
19-2-1 [Bedeutung]
Wörtlich bedeutet das arabische Wort Ṣaum „Aufhören“. Im ʼIslām ist es ein Gottesdienst, der darin besteht, mit Essen und Trinken und allem anderen, was das Fasten brechen kann, aufzuhören, und zwar von Faǧr (Morgendämmerung) bis Sonnenuntergang.
19-2-2 Die Säulen des Fastens
| Die Säulen des Fastens | ||
| Absicht | Aufhören mit allem, was das Fasten bricht | |
| Absicht für das obligatorische Fasten Sie ist in der Nacht zuvor zu fassen. Es reicht auch, sie am Anfang des Ramaḍān für den ganzen Monat zu fassen. Die Absicht fasst man innerlich, sie auszusprechen gilt als Bidʽah). | Absicht für freiwilliges Fasten Kann jederzeit gefasst werden, solange man noch nichts getan hat, was das Fasten bricht. Allerdings wird die Belohnung erst ab Fassen der Absicht fällig. |
19-2-3 Arten des Fastens
| Arten des Fastens | |
| Obligatorisches Fasten: während des Monats Ramaḍānals Buße in Erfüllung eines Gelübdes | Freiwilliges Fasten: jedes Fasten außer das obligatorische. |
19-2-4 Bedingungen für die Fastenpflicht
- ʼIslām.
- Verstand.
- Biologische Reife. Kinder sollen von den Eltern motiviert werden, sodass sie sich langsam daran gewöhnen können.
- Fester Wohnsitz: Einem Reisenden obliegt kein Fasten. Wenn es ihm nicht schwerfällt, ist es aber wünschenswert, dass er trotzdem fastet, auch der Prophet r tat es. Außerdem erfüllt man so die Fastenpflicht schneller, was dem Erwachsenen leichter
- fällt. Außerdem profitiert man so von der besonderen Gunst des Monats Ramaḍān.
- Gesundheit.
- Frauen dürfen bei Menstruation und Wochenfluss nicht fasten.
19-2-5 Wenn jemand nicht fasten kann
| Wenn jemand nicht fasten kann: | |
| Aufgrund von chronischer, unheilbarer Krankheit Bspw. sind oft ältere Leute nicht imstande, zu fasten. Wer an solchen Krankheiten leidet, ist vom Fasten befreit, soll aber stattdessen für jeden Fastentag einem Bedürftigen eine Mahlzeit spenden. Er kann entweder so viele Bedürftige wie es Fastentage sind (die er nicht fasten konnte) zum Essen einladen, oder die Mahlzeiten auf verschiedene Bedürftige verteilen so, dass jeder Bedürftige mindestens 510g gutes Getreide bekommt. Es ist aber wünschenswert dazu etwas Fleisch oder Fett zu spenden. | Bei heilbaren Krankheiten und aus anderen Gründen. Wenn vorübergehende Krankheiten, oder bei Frauen Menstruation, Wochenfluss oder Stillen das Fasten verunmöglichen oder man auf der Reise das Fasten aussetzt: Alle Tage, die man nicht fasten konnte, müssen nachgeholt werden, wenn man wieder gesund ist. Sollte man jedoch sterben, bevor man nachgefastet hat, wird man dafür nicht zur Rechenschaft gezogen. |
19-2-6 Woran erkennt man, dass der Fastenmonat Ramaḍān angefangen hat?
Durch Sichtung des Neumonds, oder – bei Zweifel – indem man für Šaʽbān 30 Tage zählt.
19-2-7 Was das Fasten ungültig macht
- Absichtliches Essen und Trinken. Nimmt man aus Vergesslichkeit etwas zu sich, bleibt das Fasten gültig.
- Geschlechtsverkehr: Wer im Ramaḍān während der zu fastenden Tageszeit Verkehr hat, muss große Buße leisten, nämlich die Befreiung eines Sklaven. Wer keinen Sklaven findet, dem obliegt das Fasten während zweier aufeinanderfolgender Monate. Wer dazu nicht in der Lage ist, muss sechzig Bedürftigen eine Mahlzeit spenden.
- Ejakulation, sei es während des Verkehrs, beim Küssen, bei Umarmung o. Ä.
- Andere Arten von Nahrungszufuhr, bspw. künstliche Ernährung durch Sonden. Normale medizinische Spritzen brechen das Fasten nicht.
- Blutverlust durch Schröpfen. Blutabnahmen für medizinische Untersuchungen brechen das Fasten nicht.
- Absichtliches Erbrechen.
- Blutungen während Menstruation und Wochenbett.
19-2-8 Was dem Fastenden erlaubt ist
Schlucken des Speichels, Kosten beim Kochen bei Bedarf (ohne es hinunterzuschlucken), Baden und Duschen, Zähne putzen, Parfümieren, sich abkühlen.
19-2-9 Wünschenswertes beim Fasten:
- Vor Faǧr eine Mahlzeit zu sich zu nehmen (saḥūr).
- Diese bis kurz vor Faǧr hinauszuschieben.
- Das Fasten früh zu brechen, sobald die Zeit eintritt.
- Das Fasten mit Ruṭab-Datteln oder – falls man keine solchen hat, mit getrockneten Datteln zu brechen, und zwar mit einer ungeraden Zahl. Findet man gar keine Datteln, bricht man das Fasten mit Wasser. Wenn man auch kein Wasser zur Verfügung hat, beendet man das Fasten durch die Absicht.
- Beim Fastenbrechen und auch während des Fastens Bittgebete zu sprechen.
- Möglichst viel freiwillig zu spenden.
- Möglichst viele freiwillige Nachtgebete (tarāwīḥ) zu verrichten.
- Viel Qurʼān zu rezitieren.
- Wenn man geärgert oder beschimpft wird, einfach zu antworten: „Ich faste.“
- Die ʽUmrah (kleine Pilgerfahrt) zu verrichten.
- Sich während der letzten zehn Tage des Ramaḍān in die Moschee zurückzuziehen.
- Sich (in den letzten zehn Tagen des Ramaḍān) um die Nacht der Bestimmung (Laylatu-l-Qadr) zu bemühen.
19-2-10 Unerwünschtes beim Fasten
- Beim Waschen von Mund und Nase zu übertreiben.
- Ohne Notwendigkeit das Essen zu kosten.
19-2-11 Verbotenes beim Fasten:
- Den Schleim hinunterzuschlucken oder das Fasten damit zu brechen.
- Küssen, wenn man befürchtet, dass es das Brechen des Fastens führen könnte.
- Lügen (d. h. alle verbotenen Aussagen).
- Ǧahl,
:d. h.Schwachsinnigkeitentörichtes Sprechen und Handeln und Unnachsichtigkeit. - Ununterbrochen zu fasten (d. h., das Fasten bspw. zwei Tage lang nicht zu brechen).
19-2-12 Freiwilliges Fasten:
- Das Fasten von sechs Tagen im Monat Šawwāl für den, der den Ramaḍān vollständig gefastet hat. Es ist wünschenswert, diese sechs Tage in Folge zu fasten und gleich am zweiten Tag nach Ramaḍān damit anzufangen.
- Das Fasten am Tag von ʽArafah (9. Tag des Monats Ḏul-Ḥiǧǧah), wenn man nicht die Ḥaǧǧ verrichtet.
- Das Fasten am Tag von ʽĀšūrāʼ (10. Tag des Monats Muḥarram) und zwar zusammen mit dem 9. und dem 11. desselben Monats.
- Das Fasten montags und donnerstags, wobei der Montag mehr bestätigt ist.
- Das Fasten an den „drei Weißen“, das sind die drei mittleren Tage, nämlich 13., 14., 15., des Mondmonats (Vollmond).
- Das Fasten an jedem zweiten Tag.
- Das Fasten im Monat Muḥarram.
- Das Fasten während der ersten neun Tage des Monats Ḏul-Ḥiǧǧah.
- Das Fasten im Monat Šaʽbān (aber nicht bis zu dessen Ende).
19-2-13 Unerwünschtes Fasten
Es ist unerwünscht, den Freitag, den Samstag oder den Sonntag alleine zu fasten, außer er fällt auf einen Tag, an dem aus
bestimmtem Grund gefastet wird, bspw. auf den Tag von ʽArafah, in diesem Fall ist das Fasten erlaubt.
19-2-14 Verbotenes Fasten
- Das Fasten des Monat Raǧab allein.
- Das Fasten an den Festtagen ʽĪd al-ʼAḍḥā (Opferfest) und ʽĪd al-Fiṭr (Fest des Fastenbrechens).
- Das Fasten am Tag vor Ramaḍān (auch „Tag des Zweifels“ genannt), außer wenn man den entsprechenden Wochentag normalerweise zu fasten pflegt.
- Das Fasten der drei Tage nach dem Opferfest, außer für den Pilger, der ʽUmrah zusammen mit Ḥaǧǧ verrichtet, sich aber kein Opfertier (Hadī) leisten kann.[1]
- Ununterbrochenes Fasten, d. h. das ganze Jahr hindurch.
- [1] Diese Art der Ḥaǧǧ wird Ḥaǧǧ at-Tamattuʽ genannt und erfordert ein separates Eintreten in den Weihezustand (ʼIḥrām) und ein Tieropfer, das durch Fasten von 10 Tagen (3 während der Pilgerfahrt und 7 nachher) ersetzt werden kann, wie es folgendem Vers zu entnehmen ist: „Wenn ihr aber in Sicherheit seid, dann soll derjenige, der die Besuchsfahrt mit der Pilgerfahrt durchführen möchte, an Opfertieren (darbringen), was ihm leichtfällt. Wer jedoch nicht(s) finden kann, der soll drei Tage während der Pilgerfahrt fasten und sieben, wenn ihr zurückgekehrt seid; das sind im Ganzen zehn“ (2:196). (Anm. d. Ü.).
19-2-15 Urteile hinsichtlich des Nachholens von verpassten Fastentagen
- Es ist erwünscht, diese Tage aufeinanderfolgend nachzuholen.
- Ebenso ist es erwünscht, damit gleich nach dem Festtag anzufangen.
- Es ist nicht erlaubt, diese Tage so lange zu verschieben, bis der nächste Ramaḍān kommt.
- Verschiebt man das Nachholen ohne Grund, obliegt einem zum Nachholen des Fastens nichts Zusätzliches, es ist aber eine Sünde.
Diese Art der Ḥaǧǧ wird Ḥaǧǧ at-Tamattuʽ genannt und erfordert ein separates Eintreten in den Weihezustand (ʼIḥrām) und ein Tieropfer, das durch Fasten von 10 Tagen (3 während der Pilgerfahrt und 7 nachher) ersetzt werden kann, wie es folgendem Vers zu entnehmen ist: „Wenn ihr aber in Sicherheit seid, dann soll derjenige, der die Besuchsfahrt mit der Pilgerfahrt durchführen möchte, an Opfertieren (darbringen), was ihm leichtfällt. Wer jedoch nicht(s) finden kann, der soll drei Tage während der Pilgerfahrt fasten und sieben, wenn ihr zurückgekehrt seid; das sind im Ganzen zehn“ (2:196). (Anm. d. Ü.).
19-2-16 Die Zakātul-fiṭr (Abgabe zum Fastenbrechen-Fest)
19-2-16-1 [Bedeutung]
Sie obliegt jedem Muslim, der den letzten Tag des Ramaḍān erlebt hat, ob alt oder jung, Mann oder Frau, freier Mensch oder Sklave. Am besten bezahlt man diese Abgabe am Festtag selbst oder in der Nacht davor; sie beträgt 1 ŠāʽṢāʽ Nahrung, sofern man mehr Nahrung hat als man für sich und seine Familie braucht. Man soll sie auch für Ungeborene entrichten.
Die Weisheit dahinter ist, dass:
- sie den Fastenden von Sünden, die mit übler (Nach-) Rede und Obszönitäten zusammenhängen, läutert
- dadurch Arme und Bedürftige am Festtag genug Lebensmittel haben, sodass sie niemanden um etwas bitten müssen
19-2-16-2 Zeitpunkt zur Entrichtung der Zakātul-fiṭr
| erlaubte Zeit | erwünschte Zeit | verbotene Zeit |
| ein oder zwei Tage vor dem Fest des Fastenbrechens | am Festtag selbst: zwischen Morgengebet und Beginn des Festgebets | nach dem Festgebet |
19-2-16-3 Maß der Zakātul-fiṭr
1 ṢŠāʽ Lebensmittel, am besten von gutem Getreide. Sie soll nicht durch Geld ersetzt werden.
19-2-17 Der Festgebet
Es gilt als individuelle Pflicht (ʽAyn-Farḍ) und wird eine Viertelstunde nach Sonnenaufgang (d. h., wenn die Sonne ungefähr ein Meter hoch am Horizont liegt) und vor dem Mittagsgebet verrichtet. Es kann nicht nachgeholt werden, wenn man es verpasst hat. Es ist auch vom Propheten überliefert, dieses Gebet im Freien zu verrichten; allerdings ist es erlaubt, es auch in der Moschee abzuhalten. Ebenso ist überliefert, vor dem Gebet eine ungerade Zahl von Datteln zu essen, sich zu waschen, zu parfümieren [als Mann], die beste Kleidung anzuziehen und zur Moschee hin und nach Hause verschiedene Weg zu gehen. Es wäre schön, einander zum Fest zu gratulieren mit den Worten: „Taqabbala Aḷḷāhu minnā wa minkum“ (Möge Aḷḷāh von uns und von euch (das Fasten und die guten Taten) annehmen). Weiterhin ist überliefert, in der Nacht zum Festtag und im Anschluss an jedes Gebet bis zum Sonnenuntergang des Festtags den Takbīr zu wiederholen, und zwar wie folgt: „Aḷḷāhu akbar, Aḷḷāhu akbar, lā ʼIlāha ʾillā-ḷḷāh, Aḷḷāhu akbar, Aḷḷāhu akbar, wa li-llāhi-l-ḥamd“ (Aḷḷāh ist größer, Aḷḷāh ist größer, es gibt keinen Gott außer Aḷḷāh, Aḷḷāh ist größer, Aḷḷāh ist größer und Aḷḷāh gehört das Lob). Das Festgebet besteht aus zwei Gebetsabschnitten vor der Predigt: Im ersten Abschnitt wird der Takbīr – (zusätzlich zum Takbīr al-ʼIḥrām) – sechsmal wiederholt, wobei man ihn der zweiten Rakʽah vor der Qurʼān-Rezitation (nach dem Übergang beim Aufstehen) noch fünfmal wiederholen soll.