19.1.2 Wer hat Anrecht auf Zakāh?
[Gemäß Vers 2 von Sūrah 9 sind es:]
- Die Armen: Das sind diejenigen, die nichts besitzen oder ihre Grundbedürfnisse nur teilweise abdecken können.
- Die Bedürftigen: Sie können die meisten Grundbedürfnisse oder wenigstens die Hälfte davon decken. Bei einem geschätzten Bedarf von 12.000 € pro Jahr besitzt also der Arme weniger als 6.000 € oder gar nichts, während der Bedürftige 6.000 € oder mehr, jedoch weniger als 12.000 € besitzt. Denn wir geben dem Armen und dem Bedürftigen so viel, dass es ihm für ein ganzes Jahr reicht, da die Zakāh ja jährlich bezahlt wird.
- Diejenigen, die damit beschäftigt sind: Das sind die Leute, die sie einsammeln, verwalten und dafür zuständig sind, vom Herrscher bzw. der Regierung beauftragt. Auch wenn sie nicht arm sind, ja sogar, wenn sie reich sind, haben sie Anrecht auf einen Teil der Zakāh.
- Diejenigen, deren Herzen vertraut gemacht werden sollen, d. h. Menschen, von denen man hofft, dass sie den ʼIslām annehmen, oder bei denen damit Schaden vermieden werden oder deren Glaube gestärkt werden kann.
- Die Sklaven und Gefangenen, damit sind gemeint:
- Muslimische Sklaven die sich von ihrem Besitzer freikaufen möchten.
- Loskauf von muslimischen Sklaven.
- Muslimische Gefangene.
Allerdings gehört dazu nicht, dass man seinen eigenen Sklaven befreit und das als Zakāh zählt, das darf nicht zur Pflichtabgabe gezählt werden.
Verschuldete, d. h.:
- Menschen, die sich Geld liehen, um es zur Versöhnung von Streitenden oder Vermeidung von Zwietracht auszugeben,
- aber auch Menschen, die sich aus persönlichen Gründen verschuldet haben.
Es ist aber nicht erlaubt, einem Armen Schulden zu erlassen und diesen Betrag als Teil der Zakāh zu anzurechnen.
- Die auf Aḷḷāhs Weg (kämpfen): Das sind die Krieger und alles, was sie an Waffen und anderen Mitteln brauchen.
- Der Sohn des Weges: Damit ist der Reisende gemeint, der auf der Reise sein ganzes Geld ausgegeben hat. Ihm soll man so viel geben, dass er in seine Heimat zurückkehren kann.
Man darf seine Zakāh ausschließlich zu einem dieser Zwecke verwenden. Weiterhin darf man sie weder einem Reichen – bzw. einem einkommensstarken Erwerbstätigen –, noch einem Angehörigen der Familie des Propheten r aus dem Stamm „Hāšim“ oder ihren Maulā geben, und erst recht nicht jemandem, für den man unterhaltspflichtig ist oder einem Ungläubigen. Was aber die freiwillige Abgabe (Ṣadaqah) angeht, so darf man diese auch allen hier erwähnten spenden. Aber je mehr man die Abgaben zum öffentlichen oder privaten Nutzen verwendet, desto vollständiger wird siebesser.
Wichtige Definitionen
- „Bint al-maḫāḍ“ (Tochter der Trächtigen): einjähriges Kamelfohlen, dessen Mutter trächtig ist.
- „Bint al-labūn“ (Tochter der Gemolkenen): zweijähriges Kamel, dessen Mutter gemolken wird.
- „Al-ḥiqqah“ (die Reife): dreijährige Kamelstute, die von einem Hengst gedeckt werden kann.
- „Al-ğaḏaʽah“ (die Zahnwechselnde): vierjährige Kamelstute, die in diesem Alter ihre vorderen Zähne verliert.
- „At-tabīʽ“ oder „at-tabīʽah“ (die Nachlaufende): einjährige Kuh.
- „Al-musinnah“ (Die Alte): zweijährige Kuh.
19-1-3 Berechnung der Zakāh
| Vermögen | Ablauf eines Jahres | Mindestbetrag | Höhe der Pflichtabgaben |
| Weidenvieh | Bedingung | s. nächste Tabelle | s. nächste Tabelle |
| Ernte | keine Bedingung | 300 Ṣāʽ (= ca. 780 kg) | Was durch Regen- oder Quellwasser natürlich bewässert wird oder so lange Wurzeln hat, dass es nicht künstlich bewässert werden muss: ein Zehntel |
| Was künstlich bewässert wird: die Hälfte des Zehntels | |||
| Was natürlich und künstlich bewässert wird: Dreiviertel des Zehntels | |||
| Gold und Silber | Bedingung | 85 g Gold oder 595 g Silber | Ein Viertel des Zehntels |
| Handelsware | ist vorausgesetzt | wird je nachdem, was für die Armen günstiger ist, in Gold oder Silber geschätzt. | Ein Viertel des Zehntels |
19-1-4 Berechnung der Zakāh auf Weidenvieh nach Anzahl
| Schafe und Ziege | Kamele | Kühe und Büffel | ||||||
| Anzahl | Zakāh | Anzahl | Zakāh | Das Maß | Die Pflicht-abgabe | |||
| von | bis | von | bis | von | bis | |||
| 40 | 120 | 1 Schaf | 5 | 9 | 1 Schaf | 30 | 39 | 1 einjähriges Kalb (weiblich oder männlich) |
| 10 | 14 | 2 Schafe | ||||||
| 121 | 200 | 2 Schafe | 15 | 19 | 3 Schafe | 40 | 59 | 1 zweijährige Kuh |
| 20 | 24 | 4 Schafe | ||||||
| 201 | 300 | 3 Schafe | 25 | 35 | 1 einjähriges Kamelfohlen | 60 | 69 | 2 einjährige Kälber (weiblich oder männlich) |
| Für je hundert weitere: 1 Schaf | 36 | 45 | 1 zweijähriges Kamelfohlen | |||||
| Als Zakāh dürfen weder Böcke, noch alte oder mangelhafte Kühe gegeben werden und insgesamt keine minderwertigen Tiere. Auch soll man weder die mageren, noch die trächtigen, noch die besonders viel fressenden, aber auch nicht die besten Tiere abgeben. | 46 | 60 | 1 dreijährige Kamelstute | Für je 30 weitere: 1 einjähriges Kalb Für je 40 weitere: 1 zweijähriges Kalb | ||||
| 61 | 75 | 1 vierjährige Kamelstute | ||||||
| 76 | 90 | 1 zweijährige Kamelstute | ||||||
| 91 | 120 | 2 dreijährige Kamelstuten | ||||||
| 121 | 129 | 3 zweijährige Kamelstute | ||||||
| Für je weitere 40: 1 zweijährige Kamelstute. Für je weitere 50: 1 dreijährige Kamelstute. |