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<strong>Die Erläuterung der Drei Fundamentalen Grundlagen</strong>

19.1.2 Wer hat Anrecht auf Zakāh?

Study Duration
5 Min

[Gemäß Vers 2 von Sūrah 9 sind es:]

  • Die Armen: Das sind diejenigen, die nichts besitzen oder ihre Grundbedürfnisse nur teilweise abdecken können.
  • Die Bedürftigen: Sie können die meisten Grundbedürfnisse oder wenigstens die Hälfte davon decken. Bei einem geschätzten Bedarf von 12.000 € pro Jahr besitzt also der Arme weniger als 6.000 € oder gar nichts, während der Bedürftige 6.000 € oder mehr, jedoch weniger als 12.000 € besitzt. Denn wir geben dem Armen und dem Bedürftigen so viel, dass es ihm für ein ganzes Jahr reicht, da die Zakāh ja jährlich bezahlt wird.
  • Diejenigen, die damit beschäftigt sind: Das sind die Leute, die sie einsammeln, verwalten und dafür zuständig sind, vom Herrscher bzw. der Regierung beauftragt. Auch wenn sie nicht arm sind, ja sogar, wenn sie reich sind, haben sie Anrecht auf einen Teil der Zakāh.
  • Diejenigen, deren Herzen vertraut gemacht werden sollen, d. h. Menschen, von denen man hofft, dass sie den ʼIslām annehmen, oder bei denen damit Schaden vermieden werden oder deren Glaube gestärkt werden kann.
  • Die Sklaven und Gefangenen, damit sind gemeint:
  1. Muslimische Sklaven die sich von ihrem Besitzer freikaufen möchten.
    1. Loskauf von muslimischen Sklaven.
    1. Muslimische Gefangene.

Allerdings gehört dazu nicht, dass man seinen eigenen Sklaven befreit und das als Zakāh zählt, das darf nicht zur Pflichtabgabe gezählt werden.

Verschuldete, d. h.:

  • Menschen, die sich Geld liehen, um es zur Versöhnung von Streitenden oder Vermeidung von Zwietracht auszugeben,
    1. aber auch Menschen, die sich aus persönlichen Gründen verschuldet haben.

Es ist aber nicht erlaubt, einem Armen Schulden zu erlassen und diesen Betrag als Teil der Zakāh zu anzurechnen.

  • Die auf Aḷḷāhs Weg (kämpfen): Das sind die Krieger und alles, was sie an Waffen und anderen Mitteln brauchen.
  • Der Sohn des Weges: Damit ist der Reisende gemeint, der auf der Reise sein ganzes Geld ausgegeben hat. Ihm soll man so viel geben, dass er in seine Heimat zurückkehren kann.

Man darf seine Zakāh ausschließlich zu einem dieser Zwecke verwenden. Weiterhin darf man sie weder einem Reichen – bzw. einem einkommensstarken Erwerbstätigen –, noch einem Angehörigen der Familie des Propheten r aus dem Stamm „Hāšim“ oder ihren Maulā geben, und erst recht nicht jemandem, für den man unterhaltspflichtig ist oder einem Ungläubigen. Was aber die freiwillige Abgabe (Ṣadaqah) angeht, so darf man diese auch allen hier erwähnten spenden. Aber je mehr man die Abgaben zum öffentlichen oder privaten Nutzen verwendet, desto vollständiger wird siebesser.

Wichtige Definitionen

  • Bint al-maḫāḍ“ (Tochter der Trächtigen): einjähriges Kamelfohlen, dessen Mutter trächtig ist.
  • Bint al-labūn“ (Tochter der Gemolkenen): zweijähriges Kamel, dessen Mutter gemolken wird.
  • Al-ḥiqqah“ (die Reife): dreijährige Kamelstute, die von einem Hengst gedeckt werden kann.
  • Al-ğaḏaʽah“ (die Zahnwechselnde): vierjährige Kamelstute, die in diesem Alter ihre vorderen Zähne verliert.
  • At-tabīʽ“ oder „at-tabīʽah“ (die Nachlaufende): einjährige Kuh.
  • Al-musinnah“ (Die Alte): zweijährige Kuh.

19-1-3    Berechnung der Zakāh

  Vermögen  Ablauf eines Jahres  MindestbetragHöhe der Pflichtabgaben
  Weidenvieh    Bedingung  s. nächste Tabelle  s. nächste Tabelle
            Ernte            keine Bedingung            300 Ṣāʽ (= ca. 780 kg)Was durch Regen- oder Quellwasser natürlich bewässert wird oder so lange Wurzeln hat, dass es nicht künstlich bewässert werden muss: ein Zehntel
Was künstlich bewässert wird: die Hälfte des Zehntels
Was natürlich und künstlich bewässert wird: Dreiviertel des Zehntels
  Gold und Silber  Bedingung  85 g Gold oder 595 g Silber  Ein Viertel des Zehntels
  Handelsware    ist vorausgesetztwird je nachdem, was für die Armen günstiger ist, in Gold oder Silber geschätzt.    Ein Viertel des Zehntels

19-1-4    Berechnung der Zakāh auf Weidenvieh nach Anzahl

Schafe und ZiegeKameleKühe und Büffel
AnzahlZakāhAnzahlZakāhDas MaßDie Pflicht-abgabe
vonbisvonbisvonbis
401201 Schaf591 Schaf30391 einjähriges Kalb (weiblich oder männlich)
10142 Schafe
1212002 Schafe15193 Schafe40591 zweijährige Kuh
   20244 Schafe   
2013003 Schafe25351 einjähriges Kamelfohlen60692 einjährige Kälber (weiblich oder männlich)
Für je hundert weitere: 1 Schaf36451 zweijähriges Kamelfohlen
Als Zakāh dürfen weder Böcke, noch alte oder mangelhafte Kühe gegeben werden und insgesamt keine minderwertigen Tiere.   Auch soll man weder die mageren, noch die trächtigen, noch die besonders viel fressenden, aber auch nicht die besten Tiere abgeben.46601 dreijährige KamelstuteFür je 30 weitere: 1 einjähriges Kalb   Für je 40 weitere: 1 zweijähriges Kalb
61751 vierjährige Kamelstute
76901 zweijährige Kamelstute
911202 dreijährige Kamelstuten
1211293 zweijährige Kamelstute
Für je weitere 40: 1 zweijährige Kamelstute. Für je weitere 50: 1 dreijährige Kamelstute. Zwischen diesen beiden gibt es keineDie zusätzliche Abgabe gilt erst bei Erreichen der entsprechenden Zahl.

Text Lesson /8
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